Unzulässige Bewertungen im Internet durch Konkurrenten und Nichtkunden

 

Eine schlechte Bewertung eines Gewerbes auf Google Business oder auf anderen Bewertungsportalen muss nur hingenommen werden, wenn sie durch die Meinungsfreiheit des Bewertenden gedeckt ist und inhaltlich korrekt ist. Gegen eine 1-Sterne Bewertung durch einen Konkurrenten oder eine Person, die nicht Kunde, Patient oder Mandant des Bewerteten ist, können Sie sich jedoch zur Wehr setzen. Es besteht unter Umständen Anspruch auf Löschung und Unterlassung dieser Bewertung.

 

Im Kern geht es in diesen Fällen darum, dass eine inhaltlich unrichtige Bewertung geeignet ist, in unzulässiger Weise in das geschützte Recht des Bewerteten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht schützt das Interesse daran, dass die wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen entwertet oder geschmälert wird.

 

Ob der von dem Bewertenden eventuell auch noch dargestellte Sachverhalt korrekt ist oder nicht, ist hier nur zweitrangig. Der nach Ansicht der Gerichte relevante Tatsachenkern ist vielmehr, dass der Bewertende  in keiner Kundenbeziehung zum Bewerteten stand oder eine solche begründen wollte. Die Gerichte sehen in vergleichbaren Fällen die Leistungsbeziehung des Bewertenden zum Bewerteten als Voraussetzung für eine im Kern inhaltlich richtige Bewertung an (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. August 2022, Az. 4 U 17/22; LG München I, Urteil vom 20. November 2019, Az. 11 O 7732/19). Bewertungen dieser Art würden gelesen, um herauszufinden, ob der bewertete Dienstleister – z.B. ein Anwalt – für den Leser dafür in Frage kommt, ihn oder sie mit einer eigenen Sache zu beauftragen. Ein Durchschnittsleser gehe immer davon aus, dass der Bewertende in einer Leistungsbeziehung zum Bewerteten gestanden habe und aus dieser Beziehung heraus die Bewertung vornehme.

 

 

Im speziellen Fall eines bewerteten Anwalts fällt jedoch nicht der Kontakt des Bewertenden als Gegner eines Mandanten des Anwalts hierunter. Erfahrungen, die in diesem Zusammenhang gesammelt werden, stellen keinen leistungsbezogenen bzw. mandatsbezogenen geschäftlichen, sondern nur einen gelegentlichen sonstigen Kontakt dar. Die Erfahrungen des Prozessgegners lassen insofern typischerweise keinen gleichermaßen sachlichen Rückschluss auf die Qualität der anwaltlichen Leistungen zu; zumal der tätige Rechtsanwalt unter Umständen im Innenverhältnis – in Unkenntnis des Prozessgegners – an die Weisungen des Mandanten gebunden ist und das Handeln nach Außen keine hinreichende Bewertungsgrundlage darstellt.

 

Aber selbst wenn für einen aufmerksamen Leser aus einem Bewertungstext relativ klar hervorgeht, dass der Bwertende in keiner Leistungebeziehung zum Bewerteten steht oder stand, bleibt dies für einen flüchtigen Leser, der insbesondere nur auf das Gesamtergebnis der Sternewertung schaut, unklar sein. Das LG München I hat im obengenannten Urteil auch für die 1-Sterne Bewertung für sich allein betrachtet angenommen, dass diese als Bestandteil der Äußerung, auf der die Bewertung aufbaut, unwahr sei, wenn kein leistungs- bzw. mandatsbezogener geschäftlicher Kontakt bestanden hat.

 

Durch die vom Durchschnittsleser angenommene, aber unwahre Tatsache der Leistungsbeziehung des Bewertenden zum Bewerteten werde die wirtschaftliche Stellung des Bewerteten in unzulässiger Weise geschmälert.

 

Sollten Sie eine Bewertung im Internet nicht hinnehmen wollen, unterstütze ich Sie gerne.