Martin Erlewein

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht

Datenschutzbeauftragter (extern)


DEr E-Mail-Marketing - Ratgeber

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3.    Das Kopplungsverbot – Leistung nur bei Anmeldung für eine Mailingliste
Kannst du eine Einwilligung wirksam einholen, indem du die Anmeldung zum Newsletter zur zwingenden Voraussetzung für eine andere, von dir angebotene Leistung machst?


Häufig wird die Einwilligung zum Erhalt von E-Mails mit werbendem Inhalt, wie z.B. deinem Newsletter, im Zusammenhang mit dem Angebot anderer Leistungen im Netz eingeholt. Diese sind z.B. die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel, der Download eines Whitepapers oder anderer Dateien, ein Textgenerator usw.


Eine wirksame Einwilligung kann von einem Nutzer jedoch nur freiwillig erteilt werden, so dass sich hierdie Frage stellt, ob eine Kopplung der Leistung an eine Einwilligung nicht gegen diese geforderte Freiwilligkeit spricht. Um eine freiwillige Einwilligung zu erhalten, dürfen entsprchend dem sog. Kopplungsverbot der DSGVO keine Verträge, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Abgabe einer Einwilligung in eine Verarbeitung abhängig gemacht werden, wenn es an der Erforderlichkeit dieser Einwilligung für eine Vertragserfüllung fehlt.


Generell besteht jedoch erst dann keine Freiwilligkeit, wenn die betroffene Person keine wirkliche Wahl hat, sich zur Einwilligung gedrängt fühlt oder negative Auswirkungen erdulden muss, wenn sie nicht einwilligt. Von einer echten Zwangssituation wird man aber erst dann ausgehen können, wenn die betroffene Person echte Nachteile befürchten muss, falls sie eine Einwilligung nicht erteilt.


Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür nicht aus. Hier muss man nicht von einem derartig großen Zwang ausgehen, dass der Betroffene keine Wahl mehr hat, ob er seine Einwilligung erteilt oder nicht. Vielmehr kann und muss er frei entscheiden, ob ihm die Teilnahme an dem Gewinnspiel die Preisgabe seiner Daten wert ist.
Anders kann es sein, wenn die Erteilung der Einwilligung Voraussetzung für eine echte Gegenleistung ist, also z.B. dem Download einer Datei. In diesem Fall kann eine Freiwilligkeit der Einwilligung angenommen werden, wenn die betroffene Person eine echte Wahl zwischen der gewünschten Leistung mit Einwilligung (‚Bezahlen mit Daten‘) und der Möglichkeit zum Zugang zu einer vergleichbaren Dienstleistung desselben Verantwortlichen ohne Einwilligung hat. In den meisten Fällen wird diese Möglichkeit dadurch geschaffen, dass der Nutzer, der seine Einwilligung nicht erteilen möchte, dieselbe Leistung des Anbieters auch gegen Entgelt kostenpflichtig in Anspruch nehmen kann.


Kein Verstoß gegen das Kopplungsverbot wird auch dann gesehen, wenn klargestellt wird, gegenüber dem Nutzer klargestellt wird, dass seine Daten und Einwilligung seine vertragliche Gegenleistung für die angebotene Leistung darstellen. In diesen Fällen kann vertreten werden, dass keine Kopplung von Leistung und Einwilligung vorliegt, sondern die Übermittlung der Daten die vertragliche Gegenleistung für die angebotene Leistung ist.