Martin Erlewein
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter (extern)
4. Das Problem mit gekauften Mailinglisten
Welche Risiken können gekaufte Mailing-Listen im E-Mail-Marketing haben?
E-Mail-Marketing ermöglichen es, seine Werbebotschaft mit geringen Kosten an eine große Zahl potentieller Kunden zu senden. Umfangreiche Versandlisten selbst aufzubauen,
kann jedoch langwierig sein. Da erscheint es verlockend, Listen mit E-Mail-Adressen im Netz zu kaufen oder einfach frei im Netz verfügbare E-Mail-Adressen zu sammeln und der eigenen Mailingliste
hinzuzufügt. Aber der mögliche Schaden aufgrund dieses unbekümmerten Vorgehens kann für alle Beteiligten hoch sein. Jede E-Mail mit werbendem Inhalt an einen Empfänger, der dem Versender nicht
zuvor eine wirksame Einwilligung hierfür erteilt hat, ist SPAM und eine ‚unzumutbare Belästigung‘. Lediglich für Mails an Bestandskunden sieht das Gesetz eine Ausnahme vom Erfordernis der
vorherigen Einwilligung vor. Für dich als Versender ergibt sich bei SPAM-Mails das Risiko von Abmahnungen durch Wettbewerber und Unterlassungsklagen der Empfänger. Rund 55% der täglichen E-Mails
dürften SPAM sein, verstopfen den Posteingang von Unternehmen und Verbrauchern und verursachen Zeit- und Kostenaufwand beim Empfänger. Mit seriösem E-Mail-Marketing hat das nichts zu tun.
Der Handel mit Listen für das Direktmarketing ist grds. möglich. Die meisten Listen, die zum Kauf oder zur Nutzung angeboten werden, enthalten jedoch Adressen, für deren Weitergabe und Verwendung
zum Versand von Werbe-E-Mails durch Dritte keine bzw. keine ausreichenden Einwilligungen eingeholt wurde. Eine Einwilligung ist nur wirksam erteilt, wenn der Empfänger in den Erhalt von Werbung
per E-Mail im konkreten Fall eingewilligt hat, nachdem er insbesondere Informationen darüber erhalten hat, welche Werbepartner ihm Werbung senden werden und wofür diese werben möchten. Weiter
müsste er der Weitergabe seiner Daten an diese Partner zugestimmt haben. Eine "Generaleinwilligung" für die Zusendung von Werbemitteilungen, die weder für einen konkreten Fall erteilt wurde noch
auf einen eingegrenzten Kreis von Unternehmen bezogen ist, ist unwirksam. Dein Adresshändler müsste also schon in seinen Informationen bei Einholung der Einwilligung angeben, dass die
Einwilligung -auch – für dich gelten sollen und wofür du in deinem Newsletter werben möchtest.
Wenn du eine Liste erwirbst, bei der die Einwilligungen wirksam eingeholt wurden, muss der Händler dir auch eine ausreichende Dokumentation des Double-OptIn-Verfahrens (DOI) [Link auf Nr. 2]
vorweisen können, damit du nicht Gefahr läufst, doch Probleme wegen SPAM zu bekommen.
Auch für deinen Mail-Service-Provider ist SPAM ein Problem; denn wenn Google und Co. feststellen, dass über die IP-Adressen des Providers viel SPAM versandt wird, läuft er Gefahr, dass diese
Adressen blockiert werde und eine Zustellung der über ihn versandten Mails nicht mehr erfolgt. Da die Hürden für zulässige, gekaufte Mailinglisten hoch sind, haben seriöse Provider in ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer gesonderten Anti-Spam Policy die Verpflichtung des Nutzers aufgenommen, generell keine gekauften, Listen zu verwenden. Dasselbe gilt für sonstige
Listen, die ohne ausdrückliche und dokumentierte Einwilligung der Empfänger generiert wurden.
Um noch einen weit verbreiteten Irrtum auszuräumen … im E-Mail-Marketing gibt es keine mutmaßliche Einwilligung des Empfängers, sondern nur eine ausdrückliche. Allein die Tatsache, dass z.B. ein
Gewerbetreibender eine Kontakt-E-Mail-Adresse auf seiner Website hat, heißt in keinem Fall, dass dies als Einwilligung in den Erhalt von Werbe-E-Mail zu verstehen ist, weil er ein naheliegendes
Interesse an den von dir angebotenen Waren und Dienstleistungen haben dürfte.
Eine Liste mit aus dem Netz gefischten E-Mail-Adressen für Werbung per E-Mail zu verwenden, ist also aus rechtlicher Sicht und aufgrund des Vertrages mit deinem Provider untersagt und ist vor
allem dazu geeignet Ärger zu bringen.
Kanzlei Erlewein
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