Martin Erlewein
Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht
Datenschutzbeauftragter (extern)
6. Sperrlisten / Blacklists
Wie kannst Du mit einer Sperrliste sicherstellen, dass keine E-Mails mit Werbung an Empfänger ohne wirksame Einwilligung gesendet
werden?
Bei einer E-Mail mit werbendem Inhalt ohne wirksame Einwilligung des Empfängers droht u.a. die Forderung nach Unterlassungserklärung und Schadensersatz. Gerade bei SPAM-Mails an Gewerbetreibende kann da schon etwas an Kosten zusammenkommen.
Du musst daher sicherstellen können, dass du keine E-Mails mit werbendem Inhalt - z.B. deinen Newsletter - an Empfänger sendest, die sich von deinem Newsletter abgemeldet haben. Der Nutzer kann
der Zusendung von Werbung per E-Mail nicht nur über den OptOut-Link in deiner E-Mail widersprechen, sondern auch auf jedem anderen Weg (E-Mail, Telefon, Fax, Brief usw.). An die Erklärung des
Empfängers sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Selbst ein ‚Ich will keine Mails mehr von Ihnen!‘ reicht für die Erklärung eines Widerrufs aus.
Um hier zusätzliche Sicherheit zu gewinnen, solltest Du dich daher nicht nur auf die Löschung der entsprechenden E-Mail-Adressen aus deiner Verteilerliste verlassen, sondern auch eine Sperr- oder
Blacklist pflegen, mit der beim Versand deines Newsletters noch einmal abgeglichen wird, ob in deiner Verteilerliste nicht doch eine gesperrte Adresse hineingeraten ist.
Die Sperrliste stellt sicher, dass keine Empfänger von dir Werbung per E-Mail erhalten,
Wenn ein Nutzer seine Einwilligung zur Versendung deines E-Mail-Newsletters und die damit zusammenhängende Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten widerrufen hat, stellt sich die Frage, ob eine Verarbeitung der Daten durch Speicherung und Nutzung für die Sperrliste noch gerechtfertigt sein kann. Der Rechtsfertigungsgrund hierfür ergibt sich aus deinem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO), sicherzustellen, dass du dem Gesetz entsprechend niemanden mit unerwünschter Werbung per E-Mail belästigst.
Du kennst vielleicht auch Listen, in die sich Verbraucher eintragen können, wenn sie keine unerwünschte Werbung erhalten möchten (vgl. www.robinsonliste.de). Wenn dir ein Empfänger, der sich in
solch einer Liste eingetragen hat, jedoch korrekt im Double-Opt-In-Verfahren seine Einwilligung zum Versand deines Newsletters erteilt hat, geht seine Einwilligung dir gegenüber natürlich einer
solchen Liste vor. Sie hat für Einwilligungen keine generell verbindliche Bedeutung.
Kanzlei Erlewein
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